Angesichts dessen rechtfertige es sich, das Invalideneinkommen anhand des Durchschnittseinkommens von Männern im Sektor 3 Dienstleistungen zu bemessen, da ihm in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht höchstens Tätigkeiten im Dienstleistungssektor zugemutet werden könnten. Gestützt darauf sei von einem statistischen Einkommen von maximal Fr. 62'137.– auszugehen. Der leidensbedingte Abzug sei aufgrund der hohen körperlichen und auch neuropsychologischen Einschränkungen, welche sich gegenseitig beeinflussten und verstärkten, auf 25 % zu veranschlagen.