6.2 Sodann kritisiert der Beschwerdeführer auch die Ermittlung des Invalideneinkommens. Selbst unter Berücksichtigung der rein unfallbedingten Zumutbarkeitsbeurteilung im orthopädischen Teilgutachten dürfte deutlich werden, dass ihm keine Verweistätigkeit im Produktionssektor 2 mehr zugemutet werden könne, da dieser grösstenteils körperlich schwere Tätigkeiten beinhalte. Angesichts dessen rechtfertige es sich, das Invalideneinkommen anhand des Durchschnittseinkommens von Männern im Sektor 3 Dienstleistungen zu bemessen, da ihm in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht höchstens Tätigkeiten im Dienstleistungssektor zugemutet werden könnten.