Von einem unterdurchschnittlichen Verdienst kann hierbei nicht gesprochen werden, wie ein Blick in den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Reinigungsbranche Deutschschweiz zeigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann dieser als Vergleich dienen, gilt er doch für alle inländischen und ausländischen Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an und in Gebäuden aller Art ausführen. Seine Arbeit ist zweifelsohne auch darunter zu subsumieren. Nicht stichhaltig ist auch sein Vorbringen, die Firma habe im Unfallzeitpunkt lediglich seit anderthalb Jahren bestanden und sich somit noch in der Aufbauphase befunden. Dies mag zwar zutreffen.