6.1.2 Der Beschwerdeführer war seit dem 1. März 2012 bei der C.________, E.________, als Reinigungskraft angestellt (Suva-act. 1). Gemäss den Angaben der Treuhandfirma hätte er ohne Unfall in den Jahren 2013 bis 2016 monatlich jeweils Fr. 2'000.– verdient (Suva-act. 267). Darauf ist abzustellen, denn grundsätzlich wird das zuletzt erzielte Einkommen zur Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen. Von einem unterdurchschnittlichen Verdienst kann hierbei nicht gesprochen werden, wie ein Blick in den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Reinigungsbranche Deutschschweiz zeigt.