Ein Valideneinkommen kann nur bezogen auf die Löhne in derjenigen Branche unterdurchschnittlich sein, in welcher die versicherte Person als Gesunde erwerbstätig gewesen war. Zudem hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_141/2016 und 8C_142/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2.3 entschieden, dass das Einkommen ungelernter Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspricht oder diesen gar übersteigt, nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden kann, auch wenn es erheblich unter dem in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslohn im Bauhauptgewerbe liegt (Urteil BGer 8C_721/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4.2).