Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen und wollte sie sich nicht aus freien Stücken damit begnügen, hat eine Parallelisierung der beiden Vergleichseinkommen zu erfolgen. Massgeblich für die Ermittlung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist der branchenübliche Tabellenlohn (BGE 141 V 1 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Nicht relevant ist, ob die versicherte Person in einem anderen Beruf mehr hätte verdienen können (Urteil BGer 8C_437/ 2013 vom 27. August 2013 E. 2.1).