Zudem sei gemäss Art. 28 Abs. 3 UVV als Valideneinkommen eigentlich das Invalideneinkommen heranzuziehen, welches er nach Eintritt des nicht versicherten Vorzustandes erzielt habe oder hätte erzielen können. Insofern rechtfertige es sich, das Valideneinkommen anhand des hypothetischen Einkommens zu ermitteln, d.h. nach jenem Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden, aus unfallfremden Gründen reduzierten Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erzielen imstande gewesen wäre. Gemäss LSE 2016 sei das statistische Einkommen von Männern im Kompetenzniveau 1 für einfache und repetitive Tätigkeiten mit Fr. 66'803.40 festzusetzen.