6.1 In erwerblicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens. Die IV-Stelle habe in der rentenzusprechenden Verfügung vom 17. Februar 2011 für das Jahr 2010 ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 62'186.– ermittelt. In Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit habe sie ihm ein Invalideneinkommen von Fr. 29'070.– angerechnet. Nach der Rentenzusprache habe er keine geeignete Anstellung finden können. Daher hätten seine Ehefrau und er per 3. Mai 2012 die Firma C.________ gegründet, wobei seine Ehefrau als Inhaberin und er als Prokurist im Handelsregister eingetragen worden seien.