5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Expertise der medaffairs AG die von der Rechtsprechung definierten Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten vollumfänglich zu erfüllen vermag (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Auch auf das orthopädische Teilgutachten kann abgestellt werden. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt in einer leidensadaptierten Tätigkeit (körperlich leicht, hauptsächlich sitzend, nur geringgradig gehend und stehend) eine Leistungsfähigkeit von 70 % hat (Suvaact. 406 S. 49). 6. Urteil S 2019 115 25