Da das Gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b), kann dieser Umstand somit nicht berücksichtigt werden. Allerdings erklärte die Suva auch hierzu, diese Beschwerden hätten im Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht vorgelegen. Diesbezügliche weitere Abklärungen seien aber erfolgt oder würden noch in Angriff genommen (act. 7 Ziff. 4.11). Somit sind auch die Hüftbeschwerden im Rahmen einer Revision zu berücksichtigen.