Es bestehe auch eine Einschränkung beim Tragen von Lasten, allein schon wegen der Notwendigkeit, sich an Gehstöcken mobilisieren zu müssen. Auch Laufen auf unebenem Gelände, das Treppensteigen sowie das Besteigen von Leitern sei dem Versicherten nicht mehr zuzumuten (Suva-act. 406 S. 47). Die unfallbedingten Einschränkungen waren somit abgrenzbar. Wie bereits erwähnt, reicht in Bezug auf den Einfluss der Schmerzen auf das kognitive Leistungsvermögen die blosse Möglichkeit nicht aus.