Dabei ist aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit von 25 % gegeben, wogegen aus neuropsychologischer Sicht keine mehr vorliegt. Zufolge der Beschwerden der LWS bestehe zusätzlich eine Einschränkung der Belastbarkeit im Sinne einer verminderten Belastungsfähigkeit bei vornübergebeugten und reklinierten Tätigkeiten sowie beim Tragen von Lasten über 10 kg. Von Seiten des OSG bestehe zudem eine deutliche Einschränkung der Belastungsfähigkeit sowie eine Unmöglichkeit, längere Gehstrecken zurückzulegen. Es bestehe auch eine Einschränkung beim Tragen von Lasten, allein schon wegen der Notwendigkeit, sich an Gehstöcken mobilisieren zu müssen.