Die bisherige Tätigkeit war in einem 60 %-Pensum (fünf Stunden pro Tag) mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 25 % zumutbar. Einschränkend wirkten die Gangunsicherheit und proximale Beinparesen, welche sich durch eine Unsicherheit im Stehen und Gehen und durch eine rasche Ermüdbarkeit zeigten (Bf-act. 4). Damit ist eine (kognitive) Verschlechterung ausgewiesen, welche klarerweise MS- und damit krankheitsbedingt ist (vgl. Suva-act. 406 S. 137). Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun und findet denn auch Urteil S 2019 115 23