324 sowie Suva-act. 406 S. 46, 52, 103, 111, 137). Insbesondere aus neuropsychologischer Sicht verschlimmerte sich der Gesundheitszustand, dies namentlich im Bereich des verbalen Gedächtnisses (Suva-act. 406 S. 134, 135, 137). Aufgrund dessen sprach der Neuropsychologe dem Beschwerdeführer jegliche Leistungsfähigkeit ab. Dies war vor dem Unfallereignis wie auch im Zeitpunkt der Rentenzusprache durch die Invalidenversicherung noch nicht der Fall. Damals bescheinigte der behandelnde Neurologe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Juli 2010. Die bisherige Tätigkeit war in einem 60 %-Pensum (fünf Stunden pro Tag) mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 25 % zumutbar.