Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus der kreisärztlichen Stellungnahme von Dr. H.________ vom 7. Februar 2017 (act. 11 Ziff. 74). Wohl erklärte er, die Krankheits- und Unfallfolgen würden sich gegenseitig bestärken, indem die Bewegungsstörungen des rechten Fusses aufgrund der Pseudarthrose durch die neurologische Behinderung an den Beinen verschlimmert würden. Andernorts hielt er Urteil S 2019 115 22