Daran vermag auch die Stellungnahme von Dr. F.________ vom 24. August 2016, wonach die Vorgeschichte mit der langjährigen MS und die Folgen des Unfalls vom 2. Oktober 2013 nicht unabhängig voneinander beurteilt werden könnten (Suva-act. 307), nichts zu ändern. Die Experten der medaffairs AG waren im Besitz dieser Stellungnahme und kannten diese Auffassung. Sie waren demgegenüber in der Lage, die unfallbedingten von den krankheitsbedingten funktionellen Auswirkungen abzugrenzen. Darüber hinaus zeigt sich, dass Dr. F.________ bei der Beurteilung der unfallbedingten Folgen auch solche, welche auf eine Krankheit zurückzuführen sind, mitberücksichtigt haben will.