Er bestätigte das rein unfallbedingte Zumutbarkeitsprofil, welches der Kreisarzt Dr. G.________ am 9. März 2016 definiert hatte, mit der Ausnahme, dass bei einer Traglast von maximal 10 kg nur von einer körperlich leichten und nicht bis mittelschweren gesprochen werden könne (Suva-act. 406 S. 87 f.). Der neurologische Experte verwies in Bezug auf unfallbedingte Folgen auf das orthopädische Teilgutachten (Suva-act. 406 S. 112). Die von ihm festgestellten Beeinträchtigungen (spastische Paraparese linksbetont, leichtgradige Schwäche der linken oberen Extremität, Fatigue- Symptomatik, autonome Störung, Sehstörung) ordnete er vollständig der MS zu.