Infolgedessen attestierte der orthopädische Sachverständige eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten. In einer leichten körperlichen Arbeit, hauptsächlich sitzend, nur geringgradig gehend und stehend, erachtete er den Versicherten als zu 70 % arbeitsfähig. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit beruht dabei auf einem vermehrten Pausenbedarf zur Vermeidung von Exazerbationen der Beschwerden im Bereich des Fusses sowie aufgrund einer verminderten Belastungsfähigkeit beim Sitzen zufolge der Beschwerden der LWS (Suvaact. 406 S. 89). Er bestätigte das rein unfallbedingte Zumutbarkeitsprofil, welches der Kreisarzt Dr. G._____