5.1.1 Der Expertise der medaffairs AG vom 16. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass von den festgehaltenen Gesundheitsschäden ausschliesslich die OSG-Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2. Oktober 2013 zurückzuführen sind (Suva-act. 406 S. 54). Mithin wurden lediglich aus orthopädischer Sicht Unfallfolgen konstatiert, weshalb letztlich auch explizit auf dieses Teilgutachten verwiesen wurde (Suva-act. 406 S. 55 in fine). Infolgedessen attestierte der orthopädische Sachverständige eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten.