Urteil S 2019 115 19 der Ellbogen auch nicht erwähnt worden. Hier bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung von 0–120°, was einer Integritätsentschädigung von weiteren 10 % gleich komme. Zusammenfassend bedeute dies eine 50%ige Integritätsentschädigung. Die Rücken-Hüftschmerzen seien hier ausgenommen, weil sie nur indirekt zusammenhängend mit dem Unfall seien (Suva-act. 444).