In Anbetracht der Tatsache, dass sich im März 2017 nochmal ein Schubereignis eingestellt gehabt habe, sei jedoch davon auszugehen, dass sich spätestens danach die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die Zeit auf ca. ein bis zwei Stunden pro Tag in einer leichten, angepassten Tätigkeit reduziert habe. Diese Einschätzungen beruhten ausschliesslich auf den aktenanamnestischen Angaben, der Einschätzung durch die entsprechenden begutachtenden und behandelnden Ärzte und unter Berücksichtigung dokumentierter Schubereignisse. Zum aktuellen Zeitpunkt sei somit davon auszugehen, Urteil S 2019 115 17