Die Sachverständigen führten im Weiteren aus, aus orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht habe sich der medizinische Sachverhalt bzw. der Gesundheitszustand seit der letzten versicherungsmedizinischen Prüfung (Anfang 2011) verändert. Zum Zeitpunkt der Rentenzusprache würden keine neuropsychologischen Befunde zum Vergleich vorliegen. Aus psychiatrischer Sicht entfalle die Beantwortung, da keine Gesundheitsschädigung aktuell wie auch in der Vergangenheit objektiviert werden Urteil S 2019 115 16