Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Exploranden aufgrund seiner mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störung auch für jegliche Verweistätigkeiten nicht mehr gegeben. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit auch für jegliche Verweistätigkeit 100 % (Suva-act. 406 S. 49 f.).