Davor habe medizinisch-theoretisch vom Unfall am 2. Oktober 2013 bis zur Intervention am 13. Januar 2015 anamnestisch und nach Aktenlage ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Arbeitsfähigkeit vor dem Unfallereignis am 2. Oktober 2013 könne retrospektiv nicht mehr beurteilt werden. Die davor ausgestellten Arbeitsunfähigkeiten müssten als gegeben angenommen werden. Aus neurologischer Sicht sei eine retrospektive Bestimmung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer Erkrankung, die sich schubförmig verschlechtere, in Kombination mit einem die Gesamtsituation noch aggravierendem Trauma sowie zusätzlichen anderen orthopädischen Komorbiditäten, nur eingeschränkt möglich.