Das Intervall zwischen dem Unfallereignis und den erstdokumentierten Rückenbeschwerden spreche ebenfalls gegen einen unfallkausalen Zusammenhang. Sollten therapeutische Massnahmen von Seiten der LWS bzw. der Bandscheibenproblematik erforderlich werden, so seien diese durch die Krankenversicherung zu übernehmen (Suva-act. 255).