In Bezug auf die Integritätsentschädigung verwies er auf eine gesonderte Stellungnahme. Ferner ergänzte Dr. G.________, die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS), die sich kernspintomographisch durch trisegmentale Bandscheibenprotrusionen bzw. -vorfälle erklären liessen, seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Durch den Sturz sei es zu keiner echtzeitlichen Erwähnung der LWS in Form einer direkten oder indirekten Verletzung gekommen. Das Intervall zwischen dem Unfallereignis und den erstdokumentierten Rückenbeschwerden spreche ebenfalls gegen einen unfallkausalen Zusammenhang.