Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags wechselbelastend mit deutlich sitzendem Anteil seien zumutbar. Als Einschränkungen nannte er: kein Besteigen von Leitern und Gerüsten; kein Arbeiten auf schrägem oder unebenem Untergrund; keine hockenden oder kauernden Tätigkeiten; keine Arbeiten, die ein häufiges Treppauf- oder -abgehen erforderten; kein Arbeiten auf geneigten Flächen; durch das Erfordernis der Stockführung mit der linken Hand kein Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, maximal 10 kg in der rechten Hand. In Bezug auf die Integritätsentschädigung verwies er auf eine gesonderte Stellungnahme.