Die bisherige Tätigkeit sei in einem 60 %-Pensum (fünf Stunden pro Tag) mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 25 % zumutbar. Als Einschränkungen nannte er eine Gangunsicherheit und proximale Beinparesen, welche sich durch eine Unsicherheit im Stehen und Gehen und durch eine rasche Ermüdbarkeit zeigten (vgl. Bf-act. 4). Hierauf stellte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ab. Beim Beschwerdeführer wurde ab Juli 2010 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, überwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit ausgegangen (Bf-act. 3 S. 10 ff.). Urteil S 2019 115 9