4.1 Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der Invalidenversicherung ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2010 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad von 53 %) zugesprochen. Durch einen am 9. April 2010 eingetretenen Schub war er zu 100 % arbeitsunfähig. Der behandelnde Neurologe Dr. med. F.________, FMH Neurologie, bescheinigte sodann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 30. Juni 2010 und eine solche von 50 % ab 1. Juli 2010. Die bisherige Tätigkeit sei in einem 60 %-Pensum (fünf Stunden pro Tag) mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 25 % zumutbar.