36 UVG angewendet werden. Andernfalls müsste die Unfallversicherung Leistungen für eine nicht versicherte Gesundheitsschädigung erbringen, was offensichtlich dem Sinn und Zweck der Leistungspflicht der Unfallversicherung widerspräche. Denn nur die unfallbedingte Erhöhung des Invaliditätsgrades ist zu berücksichtigen (Urteil BGer U 294/06 vom 25. Juli 2007 E. 4.3). Dies träfe auch auf den Fall zu, wenn die krankheitsbedingte Situation sich seit dem Unfallereignis verschlechtert hätte. Hierfür hat die Unfallversicherung nicht einzustehen.