4. Unstreitig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem erlittenen Unfall am 2. Oktober 2013 zufolge der MS in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Es ist nun der Frage nachzugehen, ob die Unfallfolgen von den unfallfremden getrennt werden können, mithin ob sie je eine verschiedene Gesundheitsschädigung verursachen, was die Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UVV zur Folge hätte. Sollten sie sich demgegenüber gegenseitig beeinflussen oder gar überlagern bzw. wären sie als Einheit zu betrachten, wovon der Beschwerdeführer offenbar ausgeht, müsste entgegen seiner Auffassung Art. 36 UVG angewendet werden.