2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum versicherten Verdienst macht (vgl. act. 1 Ziff. 56 f.), ist er darauf hinzuweisen, dass die Suva sich hierzu weder in der Verfügung noch im angefochtenen Einspracheentscheid geäussert hat, was er sogar selber eingesteht. Mithin wird der versicherte Verdienst nicht vom Anfechtungsgegenstand miterfasst. Weiterungen erübrigen sich damit. 3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung sowie eine höhere Integritätsentschädigung hat.