Nach Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Das vorliegend zu beurteilende Ereignis hat sich am 2. Oktober 2013 zugetragen, weshalb nachfolgend die bis zum 31. Dezember 2016 gültig gewesene Fassung des UVG und der UVV angewendet werden.