Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 31. Juli 2019. Dieser ging der Rechtsschutzversicherung am 2. August 2019 zu. Die Beschwerdeschrift wurde am 12. September 2019 der Post übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Die Beschwerde ist folglich unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG binnen der 30- tägigen Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig eingereicht worden.