D. Die Suva schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). Auf ihre Ausführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 11 und 13). F. Mit Eingabe vom 4. September 2020 (act. 17) reichte die Suva die kreisärztliche Beurteilung vom 21. August 2020 (Bg-act. 1) und ihre Verfügung vom 2. September 2020 betreffend Integritätsentschädigung für die Beinlängendifferenz (Bg-act. 2) zu den Akten. Das Verwaltungsgericht erwägt: