B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. September 2019 liess A.________ beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm rückwirkend seit dem 1. August 2016 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen. Der versicherte Verdienst sei auf mindestens Fr. 45'830.70 festzusetzen. Ihm sei zudem eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von mindestens 80 % zuzusprechen. Er rügt dabei eine Verletzung von Art. 28 Abs. 3 UVV. Es seien sowohl die Unfallfolgen als auch der Vorzustand in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.