{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-115_2020-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_115", "Checksum": "06ff24e240bb9e97ae1eefeeae93c68b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne\ntriftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf\nGegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als\nnaheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweis).\n\n7.4 Der Kreisarzt Dr. G.________ nahm am 9. März 2016 eine medizinische\nBeurteilung vor. Befundmässig hielt er eine fortgeschrittene OSG-Arthrose bei\nposttraumatischen, belastungsabhängigen Restschmerzen und Varuskonfiguration des\nRückfusses rechts nach mehrfacher operativer Versorgung einer komplexen tibiale-Fraktur\nam rechten OSG und eine beginnende USG-Arthrose fest. Den Integritätsschaden setzte\ner auf 30 % fest. Er begründete dies damit, dass die OSG-Arthrose rechts erheblich, die\nfunktionelle Einschränkung der OSG-Beweglichkeit fast vollständig (nur noch\nWackelsteifigkeit des OSG) und die Einschränkung der USG-Beweglichkeit hälftig sei\n(Suva-act. 254).\n\nIn seiner Beurteilung vom 19. November 2019 erklärte Dr. G.________ ferner, als Resultat\nder letzten Operation am OSG sei es zu einer relevanten Beinlängenverkürzung rechts\nvon 3,5 cm gekommen. Dies sei eindeutig unfallkausal und müsse in die Bewertung der\nIntegritätsentschädigung mit aufgenommen werden. Die vorbestehende unfallunabhängige\nlumbale Bandscheibendegeneration auf mehreren Ebenen habe durch die relevante\nBeinlängendifferenz, die erst kürzlich ausgeglichen worden sei, zu einer vorübergehenden\nVerschlimmerung geführt, welche bis jetzt noch anhalte. Zwischenzeitlich sei der\nBeinlängenausgleich erfolgt und es sei abzuwarten, inwieweit hier die\nBeschwerdehaftigkeit an der LWS, die sich momentan als Mischbild zwischen\nkrankheitsbedingten/degenerativen Veränderungen und vorübergehender\nDekompensation aufgrund des Beinlängenunterschiedes zeige, positiv beeinflusst werden\nkönne. Die Einschätzung der Integritätsentschädigung unter Berücksichtigung der\n\nUrteil S 2019 115\n34\n\nBeinlängendifferenz erfolge separat und erst, wenn die Ergebnisse der Bildgebung seitens\nder LWS und der rechten Hüfte vorlägen (Suva-act. 462).\n\n7.5\n7.5.1 Da – wie vorerwähnt – die Integritätsentschädigung grundsätzlich zusammen mit\nder Rentenfestsetzung erfolgen soll, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Suva vorerst\nlediglich die OSG-Arthrose berücksichtigt hat. Die übrigen erst später bekannt\ngewordenen, mittlerweile teils ebenfalls als unfallkausal eingestuften Beschwerden werden\nnach weiteren Abklärungen beurteilt. Diese traten zum Teil als Folge des Rückfalls (Suvaact. 343) und der damit verbundenen Operation am OSG auf (Suva-act. 357) auf, welche\nwiederum zu einer Beinlängendifferenz von 3,5 cm und infolge dessen zu weiteren\nBeeinträchtigungen geführt hat. Da diesbezüglich weitere Abklärungen notwendig sind,\nkonnte die Suva über einen allfälligen weitergehenden Anspruch noch nicht befinden.\nHiervon hat der Beschwerdeführer selber Kenntnis genommen (vgl. act. 11 Ziff. 85). In der\nZwischenzeit hat die Suva bereits über eine zusätzliche Integritätsentschädigung für die\nBeinlängendifferenz verfügt (vgl. act. 17 sowie Bg-act. 2). Bezüglich der weiteren\nBeeinträchtigungen wird nach den erfolgten Abklärungen über eine zusätzliche\nIntegritätsentschädigung zu entscheiden sein.\n\n7.5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es auch nicht rechtsfehlerhaft,\ndass die Unfallversicherung die neuropsychologischen Beeinträchtigungen nicht entgolten\nhat. Der neuropsychologische Sachverständige erklärte nämlich, die mittelschwere bis\nschwere neurokognitiven Störung sei im Rahmen der MS und der Fatigue erklärbar (Suvaact. 406 S. 134). Aus neuropsychologischer Sicht lägen keine Unfallfolgen vor (Suvaact. 406 S. 138). Wie die Unfallversicherung zutreffend bemerkt hat, reicht zudem die\nblosse Möglichkeit eines Einflusses der Schmerzen auf das kognitive Leistungsvermögen\nin beweisrechtlicher Hinsicht nicht aus, um einen Anspruch zu begründen. Deshalb ist\ntrotz der Ausführungen des Neuropsychologen, wonach aufgrund des Verlaufs sowie der\nneuropsychologischen Befunde eine dauerhafte Schädigung der geistigen Integrität (70 %)\nvorliege, für die neuropsychologischen Beeinträchtigungen keine Integritätseinbusse zu\nberücksichtigen, da diese unfallfremd sind.\n\n7.5.3 Was die Einschätzung der Integritätsentschädigung des Kreisarztes Dr.\nG.________ vom 9. März 2016 bezüglich der OSG-Arthrose anbelangt, so ist diese nicht\nzu beanstanden. Es mag zwar zutreffen, dass der Unfallmediziner keine Tabelle genannt\nhat. Wie ein Blick in die Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) zeigt, besteht\n\nUrteil S 2019 115\n35\n\nfür leichte Arthrosen keine Entschädigung, für eine mässige USG-Arthrose 5–15 % und für\neine schwere OSG-Arthrose 15–30 %. Da der Beschwerdeführer erst an einer\nbeginnenden USG-Arthrose und an einer erheblichen OSG-Arthrose litt, ist eine\ngesamthafte Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 %\nangemessen. Für das Gericht liegen keine erkennbaren Anhaltspunkte vor, korrigierend in\ndas Ermessen eingreifen zu müssen.\n\n7.4 Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch in Bezug auf die\nIntegritätsentschädigung als unbegründet.\n\n"}