{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-115_2020-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_115", "Checksum": "06ff24e240bb9e97ae1eefeeae93c68b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die\nBeurteilung des Integritätsschadens im Zusammenhang mit dem rechten Fuss sei weiter\naufgrund der Ausführungen zur damals vorliegenden erheblichen OSG-Arthrose rechts,\nzur fast vollständigen funktionellen Einschränkung der OSG-Beweglichkeit und zur\nhälftigen USG-Beweglichkeit genügend begründet worden und sei auch nachvollziehbar.\nOb dem Versicherten nach dem Rückfall und insbesondere der durchgeführten Arthrodese\nweitergehende Ansprüche zustünden, werde derweil abgeklärt. Bezüglich des rechten\nFusses wie auch bezüglich der unfallkausalen Beinverkürzung rechts von 3,5 cm als\nResultat der letzten Operation am OSG seien jedoch die Ergebnisse der geplanten\nBildgebung seitens der LWS und der rechten Hüfte abzuwarten. Es habe folglich noch\nnicht abschliessend Stellung genommen werden können. Die geltend gemachten\nunfallbedingten neuropsychologischen Befunde seien gemäss neuropsychologischem\nGutachten keine Gesundheitsschäden, welche durch das Ereignis vom 2. Oktober 2013\nverursacht worden seien. Da ein lediglich möglicher Einfluss eines Unfalles im Sinne eines\nteilkausalen Zusammenhangs gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht reiche,\nseien die neuropsychologischen Defizite bei der Beurteilung der Integritätseinbusse zu\nRecht nicht berücksichtigt worden. Mangels eines überwiegend wahrscheinlichen (Teil-\n)Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten neuropsychologischen\nBefunden zum Unfallereignis sowie der laufenden Abklärungen bezüglich der\nEllbogenbeschwerden, der Beinverkürzung sowie den allenfalls nach dem Rückfall\nveränderten Befunden am rechten Fuss sei die per 10. März 2016 festgesetzte\nIntegritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % nicht zu beanstanden\n(act. 7 Ziff. 4.20–4.24).\n\n7.3\n7.3.1 Erleidet der Versicherte durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung\nder körperlichen oder geistigen Integrität, so hat er Anspruch auf eine\nIntegritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird gleichzeitig mit der\nRente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei Beendigung der ärztlichen\nBehandlung (Abs. 2). Die Schädigung im Sinne der obgenannten Bestimmung besteht in\nder Regel in einem anatomischen, funktionellen oder geistigen bzw. psychischen Defizit.\n\nUrteil S 2019 115\n32\n\nDie abstrakt-egalitäre Bemessung dieses Schadens nach dem medizinischen Befund\nschliesst aus, dass eine allfällige Korrektur des Schadens durch Hilfsmittel berücksichtigt\nwird. Ziel der Entschädigung ist es nämlich, den körperlichen oder geistigen\nGesundheitsschaden finanziell auszugleichen (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des\nBundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,\n4. Aufl. 2012, S. 161 f.). Integritätsentschädigungen, aber auch Invaliden- oder\nHinterlassenenrenten, werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung\noder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG).\n\n7.3.2 Die Integritätsentschädigung wird nach Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer\nKapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des\nversicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird nach der Schwere des\nSchadens abgestuft. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der\nEntschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss\nAbs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die\nRichtlinien des Anhangs 3. Darin wiederum hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig\nerkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a) häufig vorkommende und\ntypische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV genannten\nIntegritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen\nProzentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die\nEntschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad\nder Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die\nSuva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in\ntabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der\nSuva herausgegebenen Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen\ndie Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur\nUVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a mit Hinweis; zum Ganzen: BGE 124 V 29 E. 1b und\n1c).\n\n7.3.3 Bei der Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität hat der Arzt oder die Ärztin\nfestzustellen, in welcher Hinsicht die versicherte Person durch den Unfall noch körperlich\noder geistig/psychisch geschädigt ist. Sie haben sich im Weiteren dazu zu äussern,\nwelche dieser Schäden als dauernd zu betrachten sind, d.h. voraussichtlich während des\nganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang bestehen bleiben. Bei geringfügigen\nVerletzungsfolgen hat sich der Arzt oder die Ärztin zur Frage zu äussern, ob die\nSchädigung im Hinblick auf die im Anhang 3 zur UVV enthaltenen Listenpositionen als\n\nUrteil S 2019 115\n33\n\nerheblich, d.h. augenfällig oder stark, zu gelten hat. Gegebenenfalls haben sie zudem auf\nvoraussehbare Verschlimmerungen aufmerksam zu machen. Anschliessend ist es Sache\nder Verwaltung bzw. des Sozialversicherungsgerichts, die ärztlichen Schlussfolgerungen\ndaraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden.\n\n"}