{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-115_2020-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_115", "Checksum": "06ff24e240bb9e97ae1eefeeae93c68b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person\ndie verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt\nmöglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug\nsoll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall\nnach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht\nübersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem\nInvalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter\nHilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil BGer 8C_227/2018\nvom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.1 mit Hinweisen).\n\nDie Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten)\nLeidensabzugs ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher\nKorrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen\nrechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -\nunterschreitung vorliegt. Das kantonale Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen\nGrund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf\nGegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als\nnaheliegender erscheinen lassen (Urteil BGer 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.2).\n\n6.2.4 Die Suva hat zufolge der körperlichen Einschränkungen bzw. der noch immer\nmöglichen leichten Tätigkeiten und der Teilzeittätigkeit einen leidensbedingten Abzug von\n15 % gewährt. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil\nBGer 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1) ist dies nicht zu beanstanden, zumal die\nunfallfremden körperlichen Beeinträchtigungen unbeachtlich zu bleiben haben, was\ninsbesondere für die neuropsychologischen Einschränkungen gilt. Diese sind gemäss dem\nMEDAS-Gutachten der MS zuzuordnen und somit nicht durch das Unfallereignis vom\n2. Oktober 2013 bedingt. Die gesamthafte Schätzung der Suva erfolgte unter Würdigung\n\nUrteil S 2019 115\n30\n\nsämtlicher Umstände und nach pflichtgemässem Ermessen. Es liegen für das Gericht\nkeine triftigen Gründe vor, vorliegend in dieses Ermessen einzugreifen.\n\n6.2.5 Somit verbleibt es bei dem von der Unfallversicherung ermittelten\nInvalideneinkommen von Fr. 28'391.45.\n\n6.3 Nach dem Gesagten hat die Suva beide Vergleichseinkommen korrekt bemessen\nund hieraus einen negativen Invaliditätsgrad von -18 % errechnet, was keinen Anspruch\nauf eine Rente der Unfallversicherung vermittelt.\n\n7.\n7.1 Letztlich beanstandet der Beschwerdeführer auch die Bemessung der\nIntegritätsentschädigung. Die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. G.________ vom\n9. März 2016 erweise sich angesichts der im Gutachten gemachten Feststellungen –\nleider hätten es die Experten unterlassen, auf die explizite Frage der Suva zu antworten –\nals unvollständig, da nicht alle gesundheitlichen Funktionseinschränkungen berücksichtigt\nworden seien. Neben der schweren OSG-Arthrose leide er auch unter einer\nBeinlängendifferenz von 3 cm, wofür eine zusätzliche Einbusse von 10 % anzunehmen\nsei. Davon gehe auch der Hausarzt in seiner Stellungnahme vom 10. September 2019\naus. Auch liege eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im linken Ellbogen vor, was\neine weitere Einbusse von 10 % bedeute. Ferner habe der Gutachter auch eine maximale\nEinschränkung des Zehenspiels festgestellt, wobei die Versteifung aller Zehen gemäss\nTabelle 2 zu einer Integritätseinbusse von 10 % führe. Infolge des unfallkausalen\nGangbildes aufgrund der Beinlängendifferenz leide er sodann auch unter erheblichen\nlumbalen Beschwerden, was bei deutlich eingeschränkter LWS-Beweglichkeit sowie\nstarken Schmerzen ebenfalls zu einer zusätzlichen Integritätseinbusse führe. Im Übrigen\nhabe der Kreisarzt in seiner Beurteilung nicht angeführt, auf welche Suva-Tabelle er sich\nabgestützt habe. Insofern sei auch die Integritätseinbusse von 30 % hinsichtlich der OSG-\nArthrose weder nachvollziehbar noch schlüssig begründet, weshalb nicht darauf abgestellt\nwerden könne. Nicht zuletzt sei auf das neuropsychologische Teilgutachten zu verweisen.\nDie Experten hielten bezüglich der unfallkausalen Integritätseinbusse fest, dass aufgrund\ndes Verlaufs sowie der neuropsychologischen Befunde von einer dauerhaften Schädigung\nder geistigen Integrität ausgegangen werden müsse und in diesem Zusammenhang eine\nIntegritätseinbusse von 70 % festzulegen sei. Die gutachterlichen Feststellungen\nvermöchten demnach mehr als nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung der\n\nUrteil S 2019 115\n31\n\nIntegritätseinbusse vom 9. März 2016 zu erwecken, weshalb nicht darauf abgestellt\nwerden könne. Es dränge sich somit eine gutachterliche Klärung auf (act. 1 Ziff. 58–67).\n\n"}