{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-115_2020-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_115", "Checksum": "06ff24e240bb9e97ae1eefeeae93c68b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Gegenteiliges liefe darauf hinaus, dass die Suva für ein fiktives höheres\nValideneinkommen einstehen müsste, als es tatsächlich in der konkreten Situation\ngewesen wäre. Das Valideneinkommen von Fr. 24'000.– ist demnach rechtens.\n\n6.2 Sodann kritisiert der Beschwerdeführer auch die Ermittlung des\nInvalideneinkommens. Selbst unter Berücksichtigung der rein unfallbedingten\nZumutbarkeitsbeurteilung im orthopädischen Teilgutachten dürfte deutlich werden, dass\nihm keine Verweistätigkeit im Produktionssektor 2 mehr zugemutet werden könne, da\ndieser grösstenteils körperlich schwere Tätigkeiten beinhalte. Angesichts dessen\nrechtfertige es sich, das Invalideneinkommen anhand des Durchschnittseinkommens von\nMännern im Sektor 3 Dienstleistungen zu bemessen, da ihm in\nunfallversicherungsrechtlicher Hinsicht höchstens Tätigkeiten im Dienstleistungssektor\nzugemutet werden könnten. Gestützt darauf sei von einem statistischen Einkommen von\nmaximal Fr. 62'137.– auszugehen. Der leidensbedingte Abzug sei aufgrund der hohen\nkörperlichen und auch neuropsychologischen Einschränkungen, welche sich gegenseitig\nbeeinflussten und verstärkten, auf 25 % zu veranschlagen. Selbst wenn den Ausführungen\nder Suva hinsichtlich der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit zu folgen wäre, bestehe\nzweifellos gleichwohl ein stark eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil sowie eine reduzierte\nLeistungsfähigkeit, das sich auch im Dienstleistungssektor als massgeblich einschränkend\nerweise. Darüber hinaus sei auch die erhebliche Lohndifferenz zu berücksichtigen, welche\nteilzeitarbeitende Männer gegenüber dem Medianwert hinnehmen müssten. Unter\nWürdigung der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass er selbst eine allfällige\nRestarbeitsfähigkeit aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht auf dem allgemeinen\nArbeitsmarkt nur mit höchst unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könnte,\nweshalb ihm ein maximaler Abzug von 25 % anzurechnen sei. Selbst wenn das\nInvalideneinkommen gemäss Suva, ausgehend vom statistischen Lohn mit einer 50%igen\nKürzung infolge des Vorzustandes, zu bemessen wäre, ergäbe dies ein\nInvalideneinkommen von höchstens Fr. 23'301.40 (act. 1 Ziff. 51–54).\n\nUrteil S 2019 115\n28\n\n6.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär\nvon der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person\nkonkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der –\nkumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass\nsie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und\nerscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als\nSoziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein\nsolches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte\nPerson nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich\nzumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung\nentweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch\nherausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen\nwerden (BGE 143 V 295 E. 2.2 mit Hinweis).\n\nRechtsprechungsgemäss sind bei der Wahl des statistischen Ausgangslohns\ngrundsätzlich die Lohnverhältnisse im gesamten Privatsektor massgebend. Davon\nabzuweichen besteht nur ausnahmsweise Anlass, z.B. wenn der Verwertbarkeit der\nverbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle\nproduktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen. Die Rechtsprechung hat wiederholt\nbestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische\nBetätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die – was hier nicht zutrifft – funktionell\nals Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können.\nZu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die\nBedienung und Überwachung von (halb-)auto-matischen Maschinen oder\nProduktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand\nvoraussetzen. Solche Arbeitsstellen bestehen auch in produktionsnahen Betrieben,\nweshalb kein Grund besteht, lediglich den Wert des Dienstleistungssektors zu\nberücksichtigen (Urteil BGer 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1).\n\n6.2.2 Der vorzitierten Rechtsprechung folgend ist es nicht zu beanstanden, dass die Suva\nfür die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabelle 2016,\nKompetenzniveau 1, Totalwert der Männer abgestellt hat. Gemäss dem orthopädischen\nExperten der medaffairs AG ist dem Versicherten eine leichte körperliche Tätigkeit,\nhauptsächlich sitzend, nur geringgradig gehend und stehend, zu 70 % zumutbar (Suvaact. 406 S. 89). Die unfallfremden Beeinträchtigungen sind auszuklammern. Solche ihm\nnoch möglichen Arbeiten werden auch in produktionsnahen Betrieben angeboten, weshalb\n\nUrteil S 2019 115\n29\n\nes sich vorliegend nicht rechtfertigt, lediglich auf die durchschnittlichen Einkommen des\nSektors 3 (Dienstleistungen) abzustellen. Die Unfallversicherung hat das\nInvalideneinkommen von Fr. 33'401.70 (50 % von Fr. 66'803.40) korrekt errechnet.\n\n"}