{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-115_2020-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_115", "Checksum": "06ff24e240bb9e97ae1eefeeae93c68b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Mai 2012 die Firma C.________ gegründet, wobei\nseine Ehefrau als Inhaberin und er als Prokurist im Handelsregister eingetragen worden\nseien. Im Unfallzeitpunkt per 2. Oktober 2013 habe die Firma demnach nicht einmal\nanderthalb Jahre bestanden und sich daher noch in der Aufbauphase befunden. Es sei\ndeswegen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er ohne das Unfallereignis im weiteren\nVerlauf sowie bei zunehmendem Aufbau des Familienbetriebs längerfristig lediglich einen\nJahreslohn von Fr. 24'000.– bei einem 50%igen Arbeitspensum erwirtschaftet hätte.\nZudem sei gemäss Art. 28 Abs. 3 UVV als Valideneinkommen eigentlich das\nInvalideneinkommen heranzuziehen, welches er nach Eintritt des nicht versicherten\nVorzustandes erzielt habe oder hätte erzielen können. Insofern rechtfertige es sich, das\nValideneinkommen anhand des hypothetischen Einkommens zu ermitteln, d.h. nach\njenem Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden, aus unfallfremden Gründen reduzierten\nArbeitsfähigkeit von 50 % zu erzielen imstande gewesen wäre. Gemäss LSE 2016 sei das\nstatistische Einkommen von Männern im Kompetenzniveau 1 für einfache und repetitive\nTätigkeiten mit Fr. 66'803.40 festzusetzen. Aufgrund der vorbestehenden 50%igen\nArbeitsfähigkeit sei demnach von einem massgeblichen Valideneinkommen von\nFr. 33'401.70 auszugehen. Nichts wesentlich anderes ergäbe sich, wenn vorliegend auf\ndas Invalideneinkommen abgestellt würde, welches die IV-Stelle Zug seinerzeit in der\nrentenzusprechenden Verfügung vom 17. Februar 2011 angerechnet habe. Aufgerechnet\nauf das hier massgebliche Vergleichsjahr 2016 wäre dies mit mindestens Fr. 30'349.10 zu\nbemessen (act. 1 Ziff. 44–50).\n\n6.1.1 Nebst dem bereits Gesagten (vgl. E. 3.3.1) gilt das Folgende:\n\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des\nValideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des\nfrühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am\nzuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung\nangepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die\n\nUrteil S 2019 115\n26\n\nbisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen\nmüssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit\nHinweisen).\n\nBezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich\nunterdurchschnittliches Einkommen und wollte sie sich nicht aus freien Stücken damit\nbegnügen, hat eine Parallelisierung der beiden Vergleichseinkommen zu erfolgen.\nMassgeblich für die Ermittlung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist\nder branchenübliche Tabellenlohn (BGE 141 V 1 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Nicht\nrelevant ist, ob die versicherte Person in einem anderen Beruf mehr hätte verdienen\nkönnen (Urteil BGer 8C_437/ 2013 vom 27. August 2013 E. 2.1).\n\nEin Valideneinkommen kann nur bezogen auf die Löhne in derjenigen Branche\nunterdurchschnittlich sein, in welcher die versicherte Person als Gesunde erwerbstätig\ngewesen war. Zudem hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_141/2016 und 8C_142/2016\nvom 17. Mai 2016 E. 5.2.2.3 entschieden, dass das Einkommen ungelernter Bauarbeiter,\nwelches dem Mindestverdienst gemäss Landesmantelvertrag für das schweizerische\nBauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspricht oder diesen gar übersteigt, nicht als\nunterdurchschnittlich qualifiziert werden kann, auch wenn es erheblich unter dem in der\nLSE ausgewiesenen Durchschnittslohn im Bauhauptgewerbe liegt (Urteil BGer\n8C_721/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4.2).\n\n6.1.2 Der Beschwerdeführer war seit dem 1. März 2012 bei der C.________,\nE.________, als Reinigungskraft angestellt (Suva-act. 1). Gemäss den Angaben der\nTreuhandfirma hätte er ohne Unfall in den Jahren 2013 bis 2016 monatlich jeweils\nFr. 2'000.– verdient (Suva-act. 267). Darauf ist abzustellen, denn grundsätzlich wird das\nzuletzt erzielte Einkommen zur Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen. Von\neinem unterdurchschnittlichen Verdienst kann hierbei nicht gesprochen werden, wie ein\nBlick in den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Reinigungsbranche Deutschschweiz\nzeigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann dieser als Vergleich dienen, gilt\ner doch für alle inländischen und ausländischen Betriebe bzw. Betriebsteile, welche\nUnterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an und in Gebäuden aller Art ausführen. Seine\nArbeit ist zweifelsohne auch darunter zu subsumieren. Nicht stichhaltig ist auch sein\nVorbringen, die Firma habe im Unfallzeitpunkt lediglich seit anderthalb Jahren bestanden\nund sich somit noch in der Aufbauphase befunden. Dies mag zwar zutreffen. Zu beachten\nist indessen, dass der Beschwerdeführer laut dem Treuhänder der Firma auch im Jahr\n\nUrteil S 2019 115\n27\n\n"}