{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-115_2020-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_115", "Checksum": "06ff24e240bb9e97ae1eefeeae93c68b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Aufgrund\nder MS-assoziierten motorischen Einschränkungen sowie der Fatigue-Symptomatik seien\ndie körperlichen Ressourcen zur Überwindung der funktionellen Einschränkungen deutlich\nlimitiert. Dabei ist aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter\nTätigkeit von 25 % gegeben, wogegen aus neuropsychologischer Sicht keine mehr\nvorliegt. Zufolge der Beschwerden der LWS bestehe zusätzlich eine Einschränkung der\nBelastbarkeit im Sinne einer verminderten Belastungsfähigkeit bei vornübergebeugten und\nreklinierten Tätigkeiten sowie beim Tragen von Lasten über 10 kg. Von Seiten des OSG\nbestehe zudem eine deutliche Einschränkung der Belastungsfähigkeit sowie eine\nUnmöglichkeit, längere Gehstrecken zurückzulegen. Es bestehe auch eine Einschränkung\nbeim Tragen von Lasten, allein schon wegen der Notwendigkeit, sich an Gehstöcken\nmobilisieren zu müssen. Auch Laufen auf unebenem Gelände, das Treppensteigen sowie\ndas Besteigen von Leitern sei dem Versicherten nicht mehr zuzumuten (Suva-act. 406\nS. 47). Die unfallbedingten Einschränkungen waren somit abgrenzbar. Wie bereits\nerwähnt, reicht in Bezug auf den Einfluss der Schmerzen auf das kognitive\nLeistungsvermögen die blosse Möglichkeit nicht aus.\n\n5.2\n5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf das orthopädische Teilgutachten\nkönne nicht abgestellt werden, da die Ellbogenbeschwerden unberücksichtigt geblieben\nseien (act. 1 Ziff. 32), ist mit der Suva einig zu gehen, dass diese sich im Zeitpunkt der\nEinstellung der vorübergehenden Versicherungsleistungen bzw. der Prüfung der\nAnsprüche auf eine Rente und/oder Integritätsentschädigung noch nicht bemerkbar\ngemacht haben und nicht behandlungsbedürftig waren. Wohl lag eine geringfügige\nBewegungseinschränkung (endgradige Streckhemmung von knapp 10° mit ansonsten\nfreier Pro- und Supination [Suva-act. 255]) vor. Der Beschwerdeführer berichtete\ngegenüber Dr. I.________ am 11. Juli 2018 von zunehmenden Schmerzen am linken\nEllbogen. Nach dem durchgeführten Arthro-CT am 26. Juli 2018 und der neurologischen\nUntersuchung am 14. August 2018 wurde von Dr. I.________ in der Folge lediglich eine\n\nUrteil S 2019 115\n24\n\nAnpassung der Unterarmgehstöcke rezipiert und eine Nachtlagerungsschiene verordnet.\nBei einer weiteren Persistenz wäre eine OSME denkbar. Damit kann der Auffassung der\nBeschwerdegegnerin gefolgt werden, dass die Beeinträchtigungen am Ellbogen nicht\nweiter behandlungsbedürftig waren. Bis zum erlassenen Einspracheentscheid findet sich\nin den Akten nichts Gegenteiliges. Für den Rentenbeginn per 1. August 2016 sind diese\ndemnach nicht relevant. Da in der Zwischenzeit aber weitere Abklärungen stattgefunden\nhaben (vgl. Suva-act. 453, 454 und 457) und der Kreisarzt Dr. G.________ in seiner\nBeurteilung vom 19. November 2019 zur Auffassung gelangte, die Beschwerden am linken\nEllbogen seien überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 2. Oktober 2013\nzurückzuführen (vgl. Suva-act. 462), ist dies im Rahmen einer Revision zu\nberücksichtigen. Dies bestätigte die Suva ausdrücklich in ihrer Beschwerdeantwort (act. 7\nZiff. 4.10).\n\n5.2.2 Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf den Bericht seines Hausarztes\nDr. J.________ vom 10. September 2019 (Suva-act. 444), wonach er zufolge der\nBeinverkürzung an unfallkausalen Hüftbeschwerden leide. Diese seien ebenfalls\nunberücksichtigt geblieben (act. 1 Ziff. 37). Dieser Bericht datiert nach dem angefochtenen\nEntscheid und es kann ferner daraus nicht entnommen werden, in welchem Zeitpunkt die\nBeschwerden entstanden sind. Da das Gericht bei der Beurteilung eines Falles\ngrundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Einspracheentscheids\neingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b), kann dieser Umstand somit\nnicht berücksichtigt werden. Allerdings erklärte die Suva auch hierzu, diese Beschwerden\nhätten im Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht vorgelegen. Diesbezügliche weitere\nAbklärungen seien aber erfolgt oder würden noch in Angriff genommen (act. 7 Ziff. 4.11).\nSomit sind auch die Hüftbeschwerden im Rahmen einer Revision zu berücksichtigen.\n\n5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Expertise der medaffairs AG die von\nder Rechtsprechung definierten Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten\nvollumfänglich zu erfüllen vermag (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Auch auf das orthopädische\nTeilgutachten kann abgestellt werden. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer\nunfallbedingt in einer leidensadaptierten Tätigkeit (körperlich leicht, hauptsächlich sitzend,\nnur geringgradig gehend und stehend) eine Leistungsfähigkeit von 70 % hat (Suvaact. 406 S. 49).\n\n6.\n\nUrteil S 2019 115\n25\n\n"}