{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-115_2020-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_115", "Checksum": "06ff24e240bb9e97ae1eefeeae93c68b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Wie die Suva hierzu indessen\nzutreffend anmerkt, reicht die blosse Möglichkeit allerdings nicht aus, da hiermit der im\nSozialversicherungsrecht herrschende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit\n(vgl. dazu: BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) nicht erreicht ist.\n\nDaran vermag auch die Stellungnahme von Dr. F.________ vom 24. August 2016,\nwonach die Vorgeschichte mit der langjährigen MS und die Folgen des Unfalls vom\n2. Oktober 2013 nicht unabhängig voneinander beurteilt werden könnten (Suva-act. 307),\nnichts zu ändern. Die Experten der medaffairs AG waren im Besitz dieser Stellungnahme\nund kannten diese Auffassung. Sie waren demgegenüber in der Lage, die unfallbedingten\nvon den krankheitsbedingten funktionellen Auswirkungen abzugrenzen. Darüber hinaus\nzeigt sich, dass Dr. F.________ bei der Beurteilung der unfallbedingten Folgen auch\nsolche, welche auf eine Krankheit zurückzuführen sind, mitberücksichtigt haben will. Er\nführte nämlich aus, im Bericht des Kreisarztes seien die Beschwerden, Krankheiten und\nBefunde zwar aufgelistet, aber in der Beurteilung nicht vollumfänglich berücksichtigt.\nZusätzlich zu den unfallbedingten Beschwerden am rechten Bein habe er im Dezember\n2015 ein L5-Schmerzsyndrom rechts diagnostiziert. Eine entsprechende mediolaterale\nDiskushernie L4/5 rechts mit Kompression der Wurzel L5 habe im MR dargestellt werden\nkönnen. Daneben sei die progrediente Urge-Inkontinenz nicht erwähnt und der Patient\nleide an einem MS-bedingten Fatigue-Syndrom. Die unfallbedingte Beeinträchtigung am\nrechten Bein sei durch die vorbestehende MS-bedingte Parese verstärkt. Die\nKrankheitsfolgen sind indessen für die Einschätzung der Leistungspflicht der\nUnfallversicherung nicht relevant. Auf die Ausführungen von Dr. F.________ kann\ndemnach nicht abgestellt werden.\n\nEbenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus der\nkreisärztlichen Stellungnahme von Dr. H.________ vom 7. Februar 2017 (act. 11 Ziff. 74).\nWohl erklärte er, die Krankheits- und Unfallfolgen würden sich gegenseitig bestärken,\nindem die Bewegungsstörungen des rechten Fusses aufgrund der Pseudarthrose durch\ndie neurologische Behinderung an den Beinen verschlimmert würden. Andernorts hielt er\n\nUrteil S 2019 115\n22\n\naber auch fest, die Folgen des Unfalles am rechten Sprunggelenk bestünden im\nWesentlichen in Form eines belastungsabhängigen Schmerzes und einer\nBeeinträchtigung der Gelenkbeweglichkeit in Form einer Pseudarthrosenbildung. Allein\nhierdurch wäre tatsächlich eine vollschichtige Tätigkeit für leichte bis mittelschwere\nArbeiten, überwiegend sitzend mit Wechsel auch zum Stehen und Gehen möglich, wie\ndies der Kreisarzt beschrieben habe. Sehe man jedoch die gesundheitliche\nGesamtsituation mit seit vielen Jahren vorliegender MS und den Unfallfolgen am rechten\nFuss, müsse ein deutlich anderes Zumutbarkeitsprofil erstellt werden. Es werde im\nWesentlichen beeinflusst durch die neurologischen Symptome von Seiten der MS (Suvaact. 312 S. 10). Damit bestätigte er selber, dass ausschliesslich die Beschwerden am\nOSG unfallbedingt sind und aufgrund dessen das Zumutbarkeitsprofil des orthopädischen\nKreisarztes zutreffend ist. Zufolge neurologischer Beeinträchtigungen, welche\noffensichtlich MS-bedingt sind, wird das Leistungsprofil zusätzlich eingeschränkt. Die\nFolgen sind damit auch für den Kreisarzt voneinander abgrenzbar.\n\n5.1.2 Unzutreffend bzw. aktenwidrig ist der Einwand des Beschwerdeführers, die MS-\nErkrankung sei stabil und die MS-bedingten Funktionseinschränkungen seien dieselben\nwie von Dr. F.________ am 16. Juni 2010 beschrieben (act. 1 Ziff. 22). Die unfallfremde\nGesundheitssituation hat sich seit der Zusprache der Invalidenrente nachweislich\nverschlechtert. Dies ist an mehreren Stellen des MEDAS-Gutachtens dargetan. So haben\nseit dem Unfallereignis am 2. Oktober 2013 mehrere Schübe stattgefunden (sechs\nSchubereignisse seit 2007, das letzte im März 2017; Suva-act. 406 S. 42), welche eine\nVerschlechterung der krankheitsbedingten Sachlage zur Folge hatten (vgl. Suva-act. 324\nsowie Suva-act. 406 S. 46, 52, 103, 111, 137). Insbesondere aus neuropsychologischer\nSicht verschlimmerte sich der Gesundheitszustand, dies namentlich im Bereich des\nverbalen Gedächtnisses (Suva-act. 406 S. 134, 135, 137). Aufgrund dessen sprach der\nNeuropsychologe dem Beschwerdeführer jegliche Leistungsfähigkeit ab. Dies war vor dem\nUnfallereignis wie auch im Zeitpunkt der Rentenzusprache durch die\nInvalidenversicherung noch nicht der Fall. Damals bescheinigte der behandelnde\nNeurologe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Juli 2010. Die bisherige Tätigkeit war in\neinem 60 %-Pensum (fünf Stunden pro Tag) mit einer zusätzlichen Leistungsminderung\nvon 25 % zumutbar. Einschränkend wirkten die Gangunsicherheit und proximale\nBeinparesen, welche sich durch eine Unsicherheit im Stehen und Gehen und durch eine\nrasche Ermüdbarkeit zeigten (Bf-act. 4). Damit ist eine (kognitive) Verschlechterung\nausgewiesen, welche klarerweise MS- und damit krankheitsbedingt ist (vgl. Suva-act. 406\nS. 137). Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun und findet denn auch\n\nUrteil S 2019 115\n23\n\n"}