{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-115_2020-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_115", "Checksum": "06ff24e240bb9e97ae1eefeeae93c68b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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September 2019 aus, aktuell stünden beim Patienten Lumbalgien mit Ausstrahlung ins\nrechte Bein im Vordergrund, die zu einer Verschlechterung des Gangbildes geführt hätten.\nAn zwei Gehstöcken sei der Patient aktuell knapp 100 m mobil. Es sei mehrmalig zu\neinem Sturzereignis gekommen, ernsthafte Verletzungen habe er sich bisher nicht\nzugezogen. Eine MRI(Magnetic Resonance Imaging)-Untersuchung der LWS sei für die\nkommende Woche geplant. Die letzte MRI-Untersuchung der LWS habe einen\nBandscheibenprolaps LWK 4/5 rechtsbetont mit L5-Radikulopathie beidseits erbracht. Es\nsei davon auszugehen, dass auch aktuell eine L5-Radikulopathie im Vordergrund stehe.\nDie MS-bedingten Einschränkungen hätten sich weitestgehend unverändert gezeigt. Eine\nletzte MRI-Kontrolle sei im April 2019 erfolgt. Sofern die MRI-Untersuchung der LWS die\naktuellen Beschwerden erklären könne, würde auf eine vorgezogene MRI-Kontrolle\nverzichtet und die nächste im Dezember 2019 zusammen mit einer klinischen\nVerlaufskontrolle und Verlängerung der Kostengutsprache für Tecfidera veranlasst\nwerden. Da die Gangunsicherheit deutlich zugenommen habe und es bereits zu mehreren\nSturzereignissen gekommen sei, sollte neben der Physiotherapie auch das MTT-Training\nzwei Mal pro Woche fortgesetzt werden. Bei fehlender Kostengutsprache sei dies in den\nletzten Wochen nicht möglich gewesen. Bei unzureichender Verbesserung müsste auch\neine Neurorehabilitation in Betracht gezogen werden. Bisher könne der Patient seinen\nAlltag selbständig bewältigen und zeige sich sehr motiviert an einem Ausbau der\nTherapien. Ergänzend sei dem Versicherten zu einer Gewichtsreduktion um 10 kg in den\nnächsten fünf Monaten geraten worden. Bezüglich der Blasenproblematik bestehe eine\nAnbindung im Zentrum K.________ (Bf-act. 7).\n\nIm Bericht vom 1. Oktober 2019 nach durchgeführtem MRI gab Dr. D.________ an, die\naktuellen Beschwerden seien durch degenerative LWS-Veränderungen und ISG-Arthrosen\nbeidseits bedingt. Die Krankenkasse habe nun eine Kostengutsprache für Physiotherapie\nzwei Mal pro Woche über sechs Monate genehmigt. Der Patient nehme bereits NSAR\n(nichtsteroidales Antirheumatikum) regelmässig ein. Soweit eruierbar sei eine Anmeldung\nzur Nerveninfiltration erfolgt, welche als sinnvoll erachtet werde. Ergänzend sei dem\n\nUrteil S 2019 115\n20\n\nVersicherten zu einer Gewichtsreduktion von einem Kilogramm pro Monat geraten\nworden. Eine Indikation zu einer vorgezogenen MRI-Kontrolle des Schädels bzw. der\nHalswirbelsäule (HWS) sei aktuell nicht gegeben. Die nächste Kontrolle sei im Dezember\n2019 geplant (Bf-act. 8).\n\n5.\n5.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die unfallbedingten\nAuswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von den krankheitsbedingten abgrenzbar.\n\n5.1.1 Der Expertise der medaffairs AG vom 16. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass von den\nfestgehaltenen Gesundheitsschäden ausschliesslich die OSG-Beschwerden mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2. Oktober 2013 zurückzuführen\nsind (Suva-act. 406 S. 54). Mithin wurden lediglich aus orthopädischer Sicht Unfallfolgen\nkonstatiert, weshalb letztlich auch explizit auf dieses Teilgutachten verwiesen wurde\n(Suva-act. 406 S. 55 in fine). Infolgedessen attestierte der orthopädische Sachverständige\neine vollständige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten. In\neiner leichten körperlichen Arbeit, hauptsächlich sitzend, nur geringgradig gehend und\nstehend, erachtete er den Versicherten als zu 70 % arbeitsfähig. Die Reduktion der\nArbeitsfähigkeit beruht dabei auf einem vermehrten Pausenbedarf zur Vermeidung von\nExazerbationen der Beschwerden im Bereich des Fusses sowie aufgrund einer\nverminderten Belastungsfähigkeit beim Sitzen zufolge der Beschwerden der LWS (Suvaact. 406 S. 89). Er bestätigte das rein unfallbedingte Zumutbarkeitsprofil, welches der\nKreisarzt Dr. G.________ am 9. März 2016 definiert hatte, mit der Ausnahme, dass bei\neiner Traglast von maximal 10 kg nur von einer körperlich leichten und nicht bis\nmittelschweren gesprochen werden könne (Suva-act. 406 S. 87 f.). Der neurologische\nExperte verwies in Bezug auf unfallbedingte Folgen auf das orthopädische Teilgutachten\n(Suva-act. 406 S. 112). Die von ihm festgestellten Beeinträchtigungen (spastische\nParaparese linksbetont, leichtgradige Schwäche der linken oberen Extremität, Fatigue-\nSymptomatik, autonome Störung, Sehstörung) ordnete er vollständig der MS zu. Aufgrund\nder MS-assoziierten funktionellen Beeinträchtigungen sind seiner Auffassung nach\nlediglich noch Arbeiten im Sitzen durchführbar, welche nur noch grobmotorisch leicht und\nfeinmotorisch wenig anspruchsvoll sein dürfen (Suva-act. 406 S. 107). Auch der\nneuropsychologische Sachverständige sah die mittelschwere bis schwere neurokognitive\nStörung im Rahmen der MS und der Fatigue als erklärbar (Suva-act. 406 S. 134). Er hielt\ngar ausdrücklich fest, aus seinem Fachbereich liege kein durch das Unfallereignis\nverursachter Gesundheitsschaden vor (Suva-act. 406 S. 138). Angesichts dieser\n\nUrteil S 2019 115\n21\n\n"}