{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-115_2020-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_115", "Checksum": "06ff24e240bb9e97ae1eefeeae93c68b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Im Bereich des verbalen\nGedächtnisses sei es seit Dezember 2017 zu einer deutlichen Verschlechterung\ngekommen. Gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache sei wahrscheinlich von einer\nkognitiven Verschlechterung auszugehen, dies mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit\n(Suva-act. 406 S. 52 ff.).\n\nDie Suva stellte Zusatzfragen. Gemäss den Gutachtern wurden einzig die OSG-\nBeschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom\n2. Oktober 2013 verursacht. Hinsichtlich der weiteren Fragen verwiesen die Fachärzte der\nmedaffairs AG auf die im Konsensteil unter Ziffer III gemachten Angaben resp. auf das\northopädische Teilgutachten (Suva-act. 406 S. 54 f.).\n\n4.2.5 Laut Sprechstundenbericht von Dr. med. I.________, FMH für Orthopädische\nChirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11. Juli 2018 bestand ein\nVerdacht auf ein Sulcus ulnaris-Syndrom bei Status nach Plattenosteosynthese einer\nOlecranon-Fraktur im 2013. Der Versicherte habe über progrediente Schmerzen im\nBereich des linken Ellbogens mit teils elektrisierenden Schmerzen sowie Dysästhesien bis\nin den Kleinfingerbereich berichtet. Auch das Abstützen auf den Ellbogen sowie forcierte\nBewegungen täten weh. Darüber hinaus beschreibe er ein Blockadegefühl bei bestimmten\nArmpositionen. Die Beschwerden nähmen im Verlauf eher zu. Der Orthopäde führte weiter\naus, die angegebenen Beschwerden könnten nicht eindeutig objektiviert werden.\nEinerseits bestehe eine lokale Problematik über der Platte, andererseits stehe der\nVerdacht auf ein Sulcus ulnaris-Syndrom im Raum. Bei bekannter MS sei hier die\nDifferenzialdiagnostik aber schwierig. Deshalb empfehle er ein Arthro-CT und eine\nneurologische Untersuchung mittels EMG (Suva-act. 405).\n\nIm Folgebericht vom 20. August 2018 erklärte Dr. I.________, die durchgeführte Arthro-\nCT-Untersuchung zeige keine fortschreitende posttraumatische Arthrose im Bereich des\nEllbogens. Die Fraktur sei konsolidiert. Die neurologische Untersuchung gehe von einem\nReizsyndrom des Nervus ulnaris aus, jedoch zeigten sich noch im Normwert befindliche\nNerven-Leitgeschwindigkeiten des Nervus ulnaris. Es sei eine Anpassung der\n\nUrteil S 2019 115\n18\n\nUnterarmgehstöcke rezipiert worden und es solle eine Nachtlagerungsschiene getragen\nwerden. Sollten die Beschwerden persistieren, könne über eine\nOsteosynthesematerialentfernung mit gleichzeitiger Dekompression des Nervus ulnaris\nrespektive Revision des CTS zusammen mit unserem Handchirurgen diskutiert werden\n(Suva-act. 407).\n\n4.2.6 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. J.________, berichtete am\n10. September 2019, die einschränkende und gefährliche Gangstörung müsse in einen\ndirekten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2. Oktober 2013 gestellt\nwerden, vorwiegend durch die Beinlängendifferenz und länger dauernde Fehlbelastung.\nDadurch sei mittlerweile ein progredientes chronisches lumbospondylogenes Syndrom\nentstanden, das starke Becken-Beinschmerzen rechts verursache. Diese Unsicherheit im\nrechten Bein führe zu vermehrter Sturzneigung, welche zusätzlich durch die MS verstärkt\nwerde, aber ohne Unfall wäre das rechte Bein eine Stütze und Sicherheit im Alltag. Somit\nlasse sich eine eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit von 50 % durchaus erklären, zumal\nauch die sitzende Tätigkeit nicht über längere Zeit möglich sei, sicherlich kaum ganztags,\nsodass die geforderte Arbeitsfähigkeit von 70 % möglich wäre. Die Unfallkausalität sei\ngegeben, weil ohne den Unfall die Belastung des Rückens nie dieses Ausmass\nangenommen hätte, denn sowohl die degenerativen Veränderungen wie auch die\nforaminale Kompression durch die Diskushernie sei erst posttraumatisch überhaupt\ndiagnostiziert worden und symptomatisch geworden. Die Ellbogenbeschwerden links\ngingen mit Sicherheit auf den Unfall zurück, weil hier eine mehrfragmentäre\nOlecranonfraktur mittels offener Reposition und Plattenosteosynthese habe versorgt\nwerden müssen. Bei der orthopädischen Einschätzung, dass eine leichte körperliche\nArbeit hauptsächlich sitzend zu 70 % zugemutet werden könne, müsste die\nEllbogenfunktion mitberücksichtigt werden, sodass diese 70 % wahrscheinlich auch aus\ndieser Sicht grenzwertig hoch wären, denn in sitzender Tätigkeit werde vorwiegend die\nmanuelle Tätigkeit verlangt, was wiederum die Belastbarkeit des Ellbogens überfordere.\nDie Hüftbeschwerden resp. Hüft-Beinbeschwerden stünden lediglich in indirektem\nKausalzusammenhang zum Unfallereignis, weil die komplexe OSG-Fraktur zu einer\nBeinverkürzung und langdauernden chronischen Minderbelastung des rechten Beines und\nzur Fehlbelastung im Hüft- und Rückenbereich geführt habe. Dies habe sich durchaus auf\ndie entstandenen degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich auswirken können.\nDadurch könne eine maximale Belastbarkeit unfallbedingt von 50 % begründet werden. In\nder Integritätsentschädigung von 30 % sei die Beinlängendifferenz von 3,5 cm nicht\nmitberücksichtigt und müsste gemäss Suva-Liste mit 10 % beziffert werden. Zusätzlich sei\n\nUrteil S 2019 115\n19\n\n"}