{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-115_2020-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_115", "Checksum": "06ff24e240bb9e97ae1eefeeae93c68b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit bei einer vollständig adaptierten,\nhauptsächlich sitzenden, minimal gehenden, minimal stehenden körperlichen Tätigkeit\nberuhe dabei auf einem vermehrten Pausenbedarf zur Vermeidung von Exazerbation der\nBeschwerden im Bereich des Fusses sowie aufgrund einer verminderten\nBelastungsfähigkeit beim Sitzen aufgrund der Beschwerden der Lendenwirbelsäule. Die\northopädische Beurteilung sei rein unfallbedingt aufgrund der Beschwerden im Bereich\ndes Fusses zu sehen. Aus neurologischer Sicht sollte unter gewissen Voraussetzungen\neine zweistündige Arbeitszeit pro Tag wahrscheinlich möglich sein. Eine angepasste\nTätigkeit müsste überwiegend im Sitzen durchgeführt werden, zudem müsste die\nMöglichkeit bestehen, regelmässig die Position zu wechseln und aufzustehen. Es dürften\nnur körperlich leichte Arbeiten durchgeführt werden mit einer maximalen\nGewichtsbelastung bis 5 kg. Die Arbeit müsste überwiegend mit der rechten Hand\ndurchgeführt werden können, die linke Hand könne als Hilfshand benutzt werden. Die\nkoordinativen Ansprüche der rechten Hand müssten leichtgradig sein. Die Arbeit müsste\noptimalerweise in Blöcken zu je einer Stunde durchgeführt werden können, wobei\nzwischen den Blöcken entsprechende Ruhezeiten eingehalten werden sollten (jeweils\nmindestens zehn Minuten). Eine deutliche Leistungseinbusse bei der Arbeit sei hierbei\nbereits berücksichtigt. Aus neurologischer Sicht bestehe somit eine 25%ige\nArbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Aus neuropsychologischer Sicht sei die\nArbeitsfähigkeit des Exploranden aufgrund seiner mittelschweren bis schweren\nneuropsychologischen Störung auch für jegliche Verweistätigkeiten nicht mehr gegeben.\nAus internistischer und psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit auch für jegliche\nVerweistätigkeit 100 % (Suva-act. 406 S. 49 f.).\n\nDie Sachverständigen führten im Weiteren aus, aus orthopädischer, neurologischer und\npsychiatrischer Sicht habe sich der medizinische Sachverhalt bzw. der\nGesundheitszustand seit der letzten versicherungsmedizinischen Prüfung (Anfang 2011)\nverändert. Zum Zeitpunkt der Rentenzusprache würden keine neuropsychologischen\nBefunde zum Vergleich vorliegen. Aus psychiatrischer Sicht entfalle die Beantwortung, da\nkeine Gesundheitsschädigung aktuell wie auch in der Vergangenheit objektiviert werden\n\nUrteil S 2019 115\n16\n\nkönne. Aus orthopädischer Sicht sei es zu einer Zunahme der OSG-Beschwerden sowie\neiner Verschlimmerung der Lumbalgie gekommen. Aus neurologischer Sicht habe sich die\nSituation bezüglich der MS verschlechtert. Aus neuropsychologischer Sicht sei es im\nBereich des verbalen Gedächtnisses zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen.\nZur Frage der Veränderung der medizinisch begründeten Leistungsfähigkeit erklärten die\nExperten, aufgrund der Befundsituation (Zunahme der OSG-Beschwerden und Schwere\nder Lumbalgie) seien aus orthopädischer Sicht dem Exploranden mittelschwere bis\nschwere körperliche Arbeiten vollumfänglich nicht mehr zumutbar. Eine leichte körperliche\nArbeit, hauptsächlich sitzend, nur geringgradig gehend und geringgradig stehend, sei dem\nExploranden hingegen zu 70 % zumutbar. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit bei einer\nvollständig adaptierten, hauptsächlich sitzenden, minimal gehenden, minimal stehenden\nkörperlichen Tätigkeit beruhe dabei auf einem vermehrten Pausenbedarf zur Vermeidung\nvon Exazerbationen der Beschwerden im Bereich des Fusses sowie aufgrund einer\nverminderten Belastungsfähigkeit beim Sitzen aufgrund der Beschwerden der LWS. Aus\nneurologischer Sicht sei eine retrospektive Bestimmung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen\neiner Erkrankung, die sich schubförmig verschlechtere, in Kombination mit einem die\nGesamtsituation noch aggravierenden Trauma sowie zusätzlichen anderen\northopädischen Komorbiditäten, nur eingeschränkt möglich. Basierend auf den\naktenanamnestischen Einschätzungen erscheine es jedoch plausibel, dass zufolge der\nMS Arbeiten als Hauswart (zuletzt durchgeführte Tätigkeit) ab Mitte 2015 nicht mehr\nmöglich und dass ab dann nur noch Arbeiten in einer angepassten Tätigkeit zwischen zwei\nund vier Stunden möglich gewesen seien. Nach nochmaligem Schubereignis im März\n2016 und Sommer 2016 sei davon auszugehen, dass in einer maximalen angepassten\nTätigkeit (z.B. leichte Arbeit im Büro) eine Arbeitstätigkeit von maximal zwei Stunden\nmöglich gewesen sei. Hier bestünden aktenanamnestisch unterschiedliche\nEinschätzungen. So werde durch den neurologischen Dienst der Suva im Februar 2017\nvon einer vierstündigen Tätigkeit pro Tag in leichter Arbeit ausgegangen, wobei vorgängig\ndurch den behandelnden Hausarzt und die behandelnde Neurologin von einer 80%igen\nArbeitsunfähigkeit entsprechend einer unter zweistündigen Arbeitszeit pro Tag\nausgegangen worden sei. In Anbetracht der Tatsache, dass sich im März 2017 nochmal\nein Schubereignis eingestellt gehabt habe, sei jedoch davon auszugehen, dass sich\nspätestens danach die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die Zeit auf ca. ein bis zwei Stunden\npro Tag in einer leichten, angepassten Tätigkeit reduziert habe. Diese Einschätzungen\nberuhten ausschliesslich auf den aktenanamnestischen Angaben, der Einschätzung durch\ndie entsprechenden begutachtenden und behandelnden Ärzte und unter Berücksichtigung\ndokumentierter Schubereignisse. Zum aktuellen Zeitpunkt sei somit davon auszugehen,\n\nUrteil S 2019 115\n17\n\n"}