{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-115_2020-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_115", "Checksum": "06ff24e240bb9e97ae1eefeeae93c68b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Oktober 2013 bis zur Intervention\nam 13. Januar 2015 anamnestisch und nach Aktenlage ebenfalls eine 100%ige\nArbeitsunfähigkeit bestanden. Die Arbeitsfähigkeit vor dem Unfallereignis am 2. Oktober\n2013 könne retrospektiv nicht mehr beurteilt werden. Die davor ausgestellten\nArbeitsunfähigkeiten müssten als gegeben angenommen werden. Aus neurologischer\nSicht sei eine retrospektive Bestimmung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer\nErkrankung, die sich schubförmig verschlechtere, in Kombination mit einem die\nGesamtsituation noch aggravierendem Trauma sowie zusätzlichen anderen\northopädischen Komorbiditäten, nur eingeschränkt möglich. Basierend auf den\naktenanamnestischen Einschätzungen erscheine es jedoch plausibel, dass aufgrund der\nMultiplen Sklerose Arbeiten als Hauswart (zuletzt durchgeführte Tätigkeit) ab Mitte 2015\nnicht mehr möglich und dass ab dann nur noch Arbeiten in einer angepassten Tätigkeit\nzwischen zwei und vier Stunden möglich gewesen seien. Nach nochmaligem\nSchubereignis im März 2016 und Sommer 2016 sei davon auszugehen, dass in einer\nmaximalen angepassten Tätigkeit (z.B. leichte Arbeit im Büro) eine Arbeitstätigkeit von\nmaximal zwei Stunden möglich gewesen sei. Hier bestünden aktenanamnestisch zwar\nunterschiedliche Einschätzungen. So werde durch den neurologischen Dienst der Suva im\nFebruar 2017 von einer vierstündigen Tätigkeit pro Tag in leichter Arbeit ausgegangen,\nwobei vorgängig durch den behandelnden Hausarzt und die behandelnde Neurologin von\neiner 80%igen Arbeitsunfähigkeit entsprechend einer unter zweistündigen Arbeitszeit pro\nTag ausgegangen worden sei. In Anbetracht der Tatsache, dass sich im März 2017\n\nUrteil S 2019 115\n14\n\nnochmals ein Schubereignis eingestellt habe, sei jedoch davon auszugehen, dass sich die\nArbeitsfähigkeit bezogen auf die Zeit spätestens danach auf ca. ein bis zwei Stunden pro\nTag in einer leichten, angepassten Tätigkeit reduziert habe. Diese Einschätzungen\nberuhten ausschliesslich auf den aktenanamnestischen Angaben, der Einschätzung durch\ndie entsprechenden begutachtenden und behandelnden Ärzte und unter Berücksichtigung\ndokumentierter Schubereignisse. Zum aktuellen Zeitpunkt sei damit davon auszugehen,\ndass eine maximal angepasste leichte Arbeit für maximal zwei Stunden pro Tag möglich\nsei. Dies unter Berücksichtigung der rein neurologischen Aspekte der Multiplen Sklerose.\nAus neuropsychologischer Sicht bestehe eine gesicherte neuropsychologisch begründete\nArbeitsunfähigkeit seit der neuropsychologischen Untersuchung vom Dezember 2017,\nwahrscheinlich aber bereits seit der MS-Diagnosestellung (Erstdiagnose Juli 2008). Seit\nder IV-Verfügung vom 9. Dezember 2010 mit Zusprache einer halben Rente ab Oktober\n2010 sei es auf Grund der neuropsychologischen Befunde zu einer Verschlechterung der\nkognitiven Leistungen gekommen. Aus internistischer sowie psychiatrischer Sicht habe\nbisher keine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit\nbestanden (Suva-act. 406 S. 47 f.)\n\nZur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, dem\nExploranden seien aus orthopädischer und neurologischer Sicht aufgrund der\nvorliegenden Befunde sowohl Arbeiten als Hauswart wie auch jegliche andere\nmittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten vollumfänglich nicht mehr zumutbar. Die\nArbeitsunfähigkeit betrage somit 100 %. Aus neuropsychologischer Sicht sei gemäss\nLiteratur bei einer mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störung die\nFunktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen deutlich\neingeschränkt, indem die Mehrzahl der kognitiven Teilfunktionen betroffen sei. Zudem falle\ndie Person in ihrem Umfeld als verändert auf, dies hinsichtlich Affektivität, des Verhaltens\nund der Persönlichkeit. Bei beruflichen Tätigkeiten könnten nur noch sehr einfache\nArbeiten unter intensiver Supervision ausgeführt werden, unter Umständen in einer\ngeschützten Werkstatt oder einer vergleichbaren Umgebung. Auf Grund der\nneuropsychologischen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit des Exploranden in den\nangestammten Berufsbereichen, in einer angepassten Tätigkeit sowie in jeglicher\nVerweistätigkeit nicht mehr gegeben. Auf Grund der Fatigue, der Verlangsamung sowie\nder testpsychologisch objektivierten Defizite sei der Explorand nicht mehr in der Lage, eine\nArbeitsleistung von wirtschaftlichem Nutzen zu erbringen. Zu therapeutischen Zwecken\nkönne eine Beschäftigung in einem betreuten Arbeitsumfeld in Betracht gezogen werden.\n\nUrteil S 2019 115\n15\n\nAus internistischer wie auch psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit für die\nbisherige Tätigkeit 100 % (Suva-act. 406 S. 49).\n\n"}