{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-115_2020-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_115", "Checksum": "06ff24e240bb9e97ae1eefeeae93c68b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Leistungen) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:22", "Checksum": "b210ec07b304eb56ee43f9c6b631a9df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115\nRegeste:\nUnfallversicherung (Leistungen) | Unfallversicherung\n\nRechtwinkelstellung fast wackelsteif. Die USG-Beweglichkeit sei ebenfalls um mehr als die\nHälfte eingeschränkt und von Schmerzen bei In- und Eversion geprägt. Unverändert\nbestehe eine endgradige Streckhemmung am linken Ellenbogen nach Olecranonfraktur\nvon knapp 10°. Die Beugung sei seitengleich frei, ebenso die Pro- und Supination. Die\nNarbensituation am Ellenbogen sei reizlos. Doktor G.________ führte im Weiteren aus,\nvon weiteren Behandlungen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine\nnamhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. Zurzeit\nsei eine nochmalige orthopädische Hilfsmittelversorgung im Gange. Es solle eine\nindividuelle angepasste Fuss-/Sprunggelenksorthese rechts mit begleitender\nSchuhzurichtung angefertigt werden. Prinzipiell käme auch eine OSG-Arthrodese in Frage.\nDiese werde vom Versicherten jedoch derzeit abgelehnt. Eine Zumutbarkeit für diesen\nEingriff wäre sowieso nicht gegeben. Auch wäre nicht davon auszugehen, dass sich das\nZumutbarkeitsprofil gemäss folgenden Aussagen hierdurch wesentlich ändern würde.\nDieses definierte er wie folgt: Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags\nwechselbelastend mit deutlich sitzendem Anteil seien zumutbar. Als Einschränkungen\nnannte er: kein Besteigen von Leitern und Gerüsten; kein Arbeiten auf schrägem oder\nunebenem Untergrund; keine hockenden oder kauernden Tätigkeiten; keine Arbeiten, die\nein häufiges Treppauf- oder -abgehen erforderten; kein Arbeiten auf geneigten Flächen;\ndurch das Erfordernis der Stockführung mit der linken Hand kein Heben und Tragen von\nLasten von mehr als 5 kg, maximal 10 kg in der rechten Hand. In Bezug auf die\nIntegritätsentschädigung verwies er auf eine gesonderte Stellungnahme. Ferner ergänzte\nDr. G.________, die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS), die sich\nkernspintomographisch durch trisegmentale Bandscheibenprotrusionen bzw. -vorfälle\nerklären liessen, seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Durch den Sturz sei\nes zu keiner echtzeitlichen Erwähnung der LWS in Form einer direkten oder indirekten\nVerletzung gekommen. Das Intervall zwischen dem Unfallereignis und den\nerstdokumentierten Rückenbeschwerden spreche ebenfalls gegen einen unfallkausalen\nZusammenhang. Sollten therapeutische Massnahmen von Seiten der LWS bzw. der\nBandscheibenproblematik erforderlich werden, so seien diese durch die\nKrankenversicherung zu übernehmen (Suva-act. 255).\n\n4.2.3 Am 7. Februar 2017 nahm der Kreisarzt Dr. med. H.________, Facharzt für\nNeurologie, eine neurologische Beurteilung vor. Er hielt fest, der Versicherte beziehe\nwegen einer MS eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV-Grad 53 %). Im Rahmen\nseiner verbleibenden Leistungsfähigkeit sei er im Unternehmen seiner Ehefrau als\nReinigungskraft/Unterhaltsmitarbeiter tätig gewesen. Er habe vor allem die\n\nUrteil S 2019 115\n11\n\n"}