{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-115_2020-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_115", "Checksum": "06ff24e240bb9e97ae1eefeeae93c68b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Sollten sie sich\ndemgegenüber gegenseitig beeinflussen oder gar überlagern bzw. wären sie als Einheit\nzu betrachten, wovon der Beschwerdeführer offenbar ausgeht, müsste entgegen seiner\nAuffassung Art. 36 UVG angewendet werden. Andernfalls müsste die Unfallversicherung\nLeistungen für eine nicht versicherte Gesundheitsschädigung erbringen, was offensichtlich\ndem Sinn und Zweck der Leistungspflicht der Unfallversicherung widerspräche. Denn nur\ndie unfallbedingte Erhöhung des Invaliditätsgrades ist zu berücksichtigen (Urteil BGer\nU 294/06 vom 25. Juli 2007 E. 4.3). Dies träfe auch auf den Fall zu, wenn die\nkrankheitsbedingte Situation sich seit dem Unfallereignis verschlechtert hätte. Hierfür hat\ndie Unfallversicherung nicht einzustehen.\n\n4.1 Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der\nInvalidenversicherung ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2010 eine\nhalbe Rente (Invaliditätsgrad von 53 %) zugesprochen. Durch einen am 9. April 2010\neingetretenen Schub war er zu 100 % arbeitsunfähig. Der behandelnde Neurologe Dr.\nmed. F.________, FMH Neurologie, bescheinigte sodann eine vollständige\nArbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 30. Juni 2010 und eine solche von 50 % ab 1. Juli\n2010. Die bisherige Tätigkeit sei in einem 60 %-Pensum (fünf Stunden pro Tag) mit einer\nzusätzlichen Leistungsminderung von 25 % zumutbar. Als Einschränkungen nannte er\neine Gangunsicherheit und proximale Beinparesen, welche sich durch eine Unsicherheit\nim Stehen und Gehen und durch eine rasche Ermüdbarkeit zeigten (vgl. Bf-act. 4). Hierauf\nstellte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ab. Beim Beschwerdeführer wurde ab Juli\n2010 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, überwiegend\nsitzend zu verrichtenden Tätigkeit ausgegangen (Bf-act. 3 S. 10 ff.).\n\nUrteil S 2019 115\n9\n\n4.2 Der wesentliche medizinische Sachverhalt nach dem Unfallereignis präsentiert sich\nwie folgt:\n\n4.2.1 Beim Unfall vom 2. Oktober 2013, bei welchem der Versicherte aus einer Höhe von\nca. 1,5 m von einer Leiter gestürzt ist, erlitt er eine geschlossene dislozierte distale\nUnterschenkelfraktur rechts mit Pilon tibiale-Trümmerfraktur und mehrfragmentärer\ndistaler Fibulafraktur sowie eine mehrfragmentäre Olecranonfraktur links mit/bei\noberflächlicher 2x2 cm messender Schürfwunde. Postoperativ entstand ein Wundinfekt am\ndistalen Unterschenkel rechts und eine periphere Lungenembolie unter\nThromboembolieprophylaxe. Ferner diagnostizierten die Ärzte des Zuger Kantonsspitals\n(ZGKS) am linken Fuss ein Dig IV Dekubitus Grad I und eine Spannungsblase Dig V\nproximal. Ausserdem hielten sie die Diagnosen MS (Erstdiagnose 2007) mit seither drei\nSchüben, zuletzt im Mai 2013, Avonex-Therapie pausiert, eine Adipositas WHO Grad I bei\neinem Body Mass Index (BMI) von 31,2 kg/m2 fest (Austrittsbericht vom 25. November\n2013; Suva-act. 27).\n\n4.2.2 Am 9. März 2016 führte Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, eine\nkreisärztliche Untersuchung durch. Als Diagnosen zählte er auf: Status nach Sturz aus ca.\n1,5 m Höhe (2. Oktober 2013) mit Pilon tibiale-Trümmerfraktur am rechten OSG,\nosteosynthetischer Versorgung mit multiplen Folgeeingriffen bei postoperativem\nWundinfekt mit mehrfachem Débridement; postoperative OSG-Arthrose und zunehmende\nUSG-Arthrose; Status nach Osteosynthese einer mehrfragmentären Olecranonfraktur links\nmit funktionell sehr befriedigendem Ergebnis; Status nach postoperativ peripheren\nLungenembolien trotz Thromboembolieprophylaxe. Als unfallfremde Diagnosen führte er\ndie MS (Erstdiagnose 2007), eine Adipositas sowie lumbale Diskushernien L4/5, geringer\nL5/S1 und L3/4, hierdurch Kompression der Wurzeln L5 rechts, L5 und L4 links an. Der\nKreisarzt stellte sodann fest, der Versicherte habe den Untersuchungsraum unter\nBenutzung eines linksgeführten Handstocks in Stabilschuhen mit deutlich\nrechtshinkendem Gangbild betreten. Nach Entkleidung des Unterkörpers zur\nUntersuchung fänden sich unverändert reizlose Narbenverhältnisse nach multiplen\nOperationen am rechten Unterschenkel. Schwellungen oder andere trophische Störungen\nbestünden nicht mehr. Das Barfussgangbild sei stark hinkend, unrund und ebenfalls nicht\nraumgreifend. Die Umwendbewegungen seien nicht sicher. Zehenstand und Fersengang\nkönnten rechts so gut wie nicht mehr eingenommen werden. Der Einbeinstand links sei\nproblemlos möglich, rechts könne er nur nach Abstützen an der Stuhllehne kurzzeitig\ndemonstriert werden. Die OSG-Beweglichkeit rechts sei, wie schon im September 2015, in\n\nUrteil S 2019 115\n10\n\n"}