{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-115_2020-09-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_115_5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde41bc567d1d0adea5fa0a47d537f247bbaefcf99e092fdc145adfddb84bd8984809a505d9b138d19526fc4a0c1d298c22&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_115", "Checksum": "06ff24e240bb9e97ae1eefeeae93c68b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 07.09.2020 S 2019 115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Wird ein bestimmter, als Einheit\nzu betrachtender Gesundheitsschaden in der dargelegten Weise durch einen Unfall und\ndurch unfallfremde Faktoren gemeinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht\ndes Unfallversicherers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG (Festsetzung einer Rente\noder Integritätsentschädigung unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und\nentsprechende Kürzung, wenn bereits vor dem Unfall eine Verminderung der\nErwerbsfähigkeit bestanden hatte). Demgegenüber gelangt die Regelung in Art. 36 UVG\ndort nicht zur Anwendung, wo der Unfall und die unfallfremden Faktoren je eine\nverschiedene Gesundheitsschädigung verursachen. In solchen Fällen sind die Einbussen,\ndie aus diesen verschiedenen Gesundheitsschädigungen resultieren, isoliert zu schätzen\nund zu entschädigen (vgl. Hürzeler/Caderas, in: Kommentar zum schweizerischen\nSozialversicherungsrecht, UVG, 2018, Art. 18 N. 35; Thomas Flückiger, in: Basler\nKommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 18 N. 75; Alfred Maurer,\nSchweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 470 f.; Peter Omlin, Die\nInvalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 132). Als solche\nverschiedene Gesundheitsschädigungen sind nach der Rechtsprechung auch somatische\nund psychische Befunde zu qualifizieren, und zwar selbst dann, wenn sie – wie es\n\nUrteil S 2019 115\n7\n\nbeispielsweise bei Somatisierungsstörungen und psychischen Symptomausweitungen der\nFall ist – in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. BGE 126 V 116 E. 3c).\n\n3.4\n3.4.1 Es ist Aufgabe des Unfallmediziners, sämtliche Auswirkungen eines Unfalles auf\nden Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher\nkonkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die\närztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der\nUnfallkausalität sowie der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten im Hinblick\nauf seine persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können. Im Streitfall\nentscheidet der Richter (BGE 115 V 133 E. 2).\n\n3.4.2 In der Würdigung der einzelnen Beweismittel ist der Richter frei resp. nicht an\nbesondere Beweisregeln gebunden. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem\nsie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren\nUnterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.\nAusschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines\nBeweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen\nStellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 122 V 157 E. 1c\nmit Hinweisen). Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten darf der\nSozialversicherungsrichter jedoch den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte\nBeweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht\nauf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines\nArztberichtes ist somit entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend\nist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in\nKenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der\nmedizinischen Zusammenhänge resp. der medizinischen Situation einleuchtet bzw. ob die\nSchlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). In diesem\nZusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass das Bundesgericht auch für den\nBereich der Unfallversicherung festhielt, dass es einer Erfahrungstatsache entspreche,\ndass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in\nZweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen würden. Entsprechend seien\nhausärztliche Berichte mit Vorbehalt zu würdigen. Es komme ihnen entsprechend auch\nnicht derselbe Beweiswert zu wie den Berichten von Ärzten, die von der Verwaltung mit\nder Erstattung einer neutralen Expertise beauftragt worden seien. Die Divergenz vom\nmedizinischen Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen Arztes und vom\n\nUrteil S 2019 115\n8\n\nmedizinischen Begutachtungsauftrag lasse es nicht zu, ein medizinisches Administrativoder Gerichtsgutachten stets dann in Frage zu stellen, wenn sich die behandelnden und\ndie beurteilenden Ärzte nicht einig seien (Urteil EVG U 58/06 vom 2. August 2006 E. 2.2\nmit einigen weiteren Hinweisen). Demgegenüber kommt Berichten von verwaltungs- bzw.\nversicherungsinternen Ärzten Beweiswert zu, jedenfalls solange keine Zweifel an ihrer\nSchlüssigkeit aufkommen (Urteil BGer 8C_608/ 2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3).\n\n"}